Im Folgenden ist die überarbeitete Satzung, welche am 27.03.26 auf der JHV zur Abstimmung steht.
Eine Downloadversion mit Änderungsnotizen findest du HIER - Datei herunterladen
Vereinssatzung
für die Freiwillige Feuerwehr Geiß-Nidda
§1
Namen, Rechtsform, Sitz
- Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Geiß-Nidda.
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Der Sitz des Vereins ist Nidda/Geiß-Nidda.
§2
Zweck des Vereins
- Der Verein Freiwillige Feuerwehr Geiß-Nidda hat die Aufgabe
- a) das Feuerwehrwesen der Stadt Nidda besonders im Stadtteil Geiß-Nidda zu fördern, b) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen, c) die Jugendfeuerwehr, Kinderfeuerwehr und Ehren-und Altersabteilung zu fördern.
- d) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen.
- e) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (z.B in der Öffentlichkeitsarbeit).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet,
§3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus seinen Mitgliedern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme.
- Zu Ehrenmitgliedern werden durch den Vorstand natürliche Personen ernannt, die sich besondere Verdienste durch eine 25jährige Mitgliedschaft erworben und das 65. Lebensjahr vollendet haben.
- Als förderndes Mitglied können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode und ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Jahresbeitrages (für die Zeit von einem Jahr) in Verzug ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung, die den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschuss ist schriftlich zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
- durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Mindesthöhevon der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
- durch freiwillige Zuwendungen
- durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Feste und Vereinstätigkeiten
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
§8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehen Tagesordnung mit einer 14- tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform (z.B E-Mail).
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzende schriftlich mitgeteilt werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren *,
- Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge,,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes und des Rechners,
- Wahl der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Entscheidungen über Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
*) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so erfolgt in der folgenden Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl für die Restzeit der Wahlperiode.
§10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Der Vorstand – mit Ausnahme der ihm kraft Amtes angehörenden Personen (Wehrführer, stellvertr. Wehrführer, Jugendwart, Gerätewart und Gruppenführer) – wird grundsätzlich offen gewählt. Beantragt ein Vereinsmitglied geheime Wahl, so ist dem zu folgen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
- Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur volljährige Personen aufgestellt werden,
§11
Vereinsvorstand
1.Der Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden oder 2. Vorsitzenden
c. dem Rechner
d. dem Schriftführer
dem erweiterten Vorstand
e. bis zu 3 Beisitzern
kraft Amtes
f. dem Wehrführer
g. dem stellvertretenden Wehrführer
folgende Funktionsträger nehmen an den Vorstandsitzungen teil, sie haben beratende Funktion sowie Rede- und Antragsrecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt:
h. dem Jugendwart
i. dem Kinderfeuerwehrwart
j. dem Gerätewart
k. den Gruppenführern
l. dem Sprecher der Ehren und Altersabteilung
- Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§12
Geschäftsordnung und Vertretung
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
- Erklärungen des Vereins werden gemäß §26BGB durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes abgegeben. Vorsitzender und stlv. Vorsitzender sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
- Anschaffungen oder das Eingehen finanzieller Verpflichtungen über 100€ bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
- Die Vorstandssitzung ist bei Erscheinen von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig.
§13
Rechnungswesen
- Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§14
Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Feuerschutzes.
§15
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 27.03.2026 in Kraft
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.2024 außer Kraft.
Nidda / Geiß-Nidda den 27.03.2026



